Satzung
Satzung des Tierschutzvereines Rüsselsheim und Umgebung e.V.
Satzung des Tierschutzvereines Rüsselsheim und Umgebung e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Rüsselsheim und Umgebung“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszug „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim, und erstreckt seine Tätigkeit auf Rüsselsheim und Umgebung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein hat den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei und Tiermisshandlungen zu verhüten oder ggf. deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf Schutz des Haustieres, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. Der Verein hat für die Verfolgung und Verwirklichung seiner Ziele ein Tierheim errichtet, das er unterhält und betreut. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für die Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Es können auch außerordentliche Mitglieder (Juristische Personen, Verein oder Gesellschaften) aufgenommen werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller entscheidet. Das neue Mitglied erhält eine Satzung und ist zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Lehnt der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, brauchen die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz und den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand mit schriftlichem Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind:
wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, bzw. die Interessen des Vereines sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, Schädigung des Vereinsansehens,
nicht fristgerechte Beitragszahlungen.
§5 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Die Höhe des Jahresbeitrages von außerordentlichen Mitgliedern setzt der Vorstand im Einvernehmen mit den um die Aufnahme Nachsuchenden fest. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Rechte und Pflichten der Mitglieder: Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden könnte.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf Personen, und zwar aus:
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat das Recht seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss keine Neuwahl erfolgen, sofern der Vorstand trotz des Ausscheidens des Vorstandsmitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Es sind mindestens 10 Vorstandssitzungen im Kalenderjahr einzuberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Dei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und sollte im ersten Halbjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn ein 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse („Main-Spitze“ und „Rüsselsheimer Echo“) unter der Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden und begründet sein.
§9 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Tagungsleiter zu unterschreiben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §47ff).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines einem oder mehreren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig anerkannten Tierschutzvereinen zu.
31. Mai 2006
Unterschrieben von der 1. Vorsitzenden Claudia Vietmeier-Kemmler
Unterschrieben von der Schriftführerin Antoinette Spangenberg